Onlinehändler storniert bezahlte Ware trotz deren Versand - was ist da möglich?

  • Hallo zusammen,

    ich habe gerade eine "interessante" Konstellation bei einem Onlinekauf, den ich vor ein paar Tagen getätigt habe.

    Folgender zeitlicher Verlauf
    - 15.04. @ 1525h wurde mir meine Bestellung vom Händler bestätigt
    - 15.04. @ 1526h wurde mir der Zahlungseingang des kompletten Kaufpreises (habe per PayPal bezahlt) vom Händler bestätigt
    - 17.04. @ 1952h wurde mir der Auftrag storniert, da die bestellten Artikel "aufgrund eines Systemfehlers bei der Datenübertragung mit einem falschen Preis ausgezeichnet waren" Als Rückzahlungszeitpunkt wurde mir "morgen" (also der 18.04.) genannt
    - 18.04. @ 1431 wurde mir per Mail mitgeteilt, dass die Artikel meiner Bestellung trotz Stornierung bereits das Lager verlassen haben und auf dem Postweg zu mir sind. Außerdem werde ich gebeten, die Annahme des Pakets zu verweigern und mich mit dem Händler in Verbindung zu setzen, damit eine Rücksendung organisiert werden kann - oder falls ich die Artikel dennoch benötige.

    Was für Möglichkeiten habe ich hier, die Ware dennoch zu dem von mir im Kaufvertrag von beiden Seiten abgenickten Konditionen behalten zu dürfen?
    Ist es nicht letztendlich so, dass beide Seiten ihre Vertragspflichten erfüllt haben - auch wenn dem Verkäufer es dann ein paar Tage später einfällt, dass es ggf. zu seinen Ungunsten ist?

    Soweit ich das auf "idealo" nachvollziehen kann, stand das Produkt scheinbar wirklich für mindestens 2 oder 3 Tage zu dem besagt niedrigem Preis auf deren Homepage.

    Ich vergleiche das mal ganz naiv so, als ob ich am Montag in einem Supermarkt etwas für 5€ kaufe, an der Kasse bezahle und dann am Dienstag - wenn ich wieder dort einkaufe - von einem Angestellten aufgefordert werde, die Ware doch bitte zurückzugeben, da sie sich am Tag zuvor im Preis geirrt haben.

    Dass ich hier eine sichere Rechtsberatung nicht bekomme ist mir klar - aber was haltet Ihr von der Sache und was würdet Ihr tun?

    Schöne Ostergrüße!

  • Danke für Deine Antwort. Ein wenig informiert habe ich mich ja auch schon :)

    Der Artikel ist mir ebenfalls schon untergekommen. Jedoch ist er ziemlich alt und das angefügte Urteil, auf das Bezug genommen wird, beschreibt ja im Kern eine andere Tatsache (Kunde bestellt Ware X, bekommt aber Ware Y geliefert).

    Und ich bin etwas unschlüssig, da ja die Stornierung schon einen Tag früher kam, als die Meldung, dass es nicht mehr möglich gewesen ist, den Versand zu stoppen...

    Zudem habe ich nichts dagegen, auch von Personen hier aus dem Forums-Kreis zu erfahren, wie sie ggf. in solchen Situationen mit dem Verkäufer umgegangen sind, und was letztendlich das "Ergebnis" war (Waren zum ursprünglichen Kaufpreis bekommen oder nicht) oder ob es da vielleicht noch juristische Fallstricke über diverse AGB Formulierungen gibt, die dem Verkäufer doch noch in die Lage versetzen, die Ware von mir zurückzufordern..

  • Hast du ne Auftragsbestätigung bekommen oder direkt die Information das stoniert wurde? Rein rechtlich hat der Händler (sofern er dir den Vertrag nicht bestätigt) die Möglichkeit bei falscher Preisdarstellung (nicht nur im Supermarkt, sondern auch online) vom Vertrag zurück zu treten.

    https://www.heise.de/newsticker/mel…ten-156863.html

    Der verlinkte Fall passt nicht ganz, weil die Ware hier nicht versendet wurde..

    Ich würde aber vermuten, durch den Versand (der ja nicht automaisiert erfolgt) hat er seinen Willen erklärt dir die Ware für den vereinbarten Preis zu überlassen.

  • Danke, @Nevrion.

    Hast du ne Auftragsbestätigung bekommen oder direkt die Information das stoniert wurde? Rein rechtlich hat der Händler (sofern er dir den Vertrag nicht bestätigt) die Möglichkeit bei falscher Preisdarstellung (nicht nur im Supermarkt, sondern auch online) vom Vertrag zurück zu treten.

    Ich habe keine Mail mit dem Terminus "Auftragsbestätigung" erhalten, sondern nur eine, die den Zahlungseingang zu der entsprechenden Auftragsnummer bestätigt. Zusammen mit der Info, dass ich eine Mail Information bekomme, sobald die Ware das Lager verlässt und ein Liefertermin bekannt wird.

    Die Mail mit der Info über Verlassen des Lagers habe ich aber nicht erhalten, da davor die Stornierungs-Mail kam. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Ware aber wohl schon das Lager verlassen oder es war logistisch nicht mehr machbar die Auslieferung zu stoppen.


    Ich würde aber vermuten, durch den Versand (der ja nicht automaisiert erfolgt) hat er seinen Willen erklärt dir die Ware für den vereinbarten Preis zu überlassen.

    Sehe ich mehr und mehr ähnlich. Denn ich kann ja nichts dafür, dass der Händler seine Preise nicht im Blick hat und es nicht organisiert bekommt, den Versand noch rechtzeitig zu stoppen.

  • Ich würde da ja gern mehr zu sagen, aber als ich meine Ausbildung angefangen habe warn Otto, Neckermann und Quelle noch der heiße Scheiß :D so nen Fall haben wir in BWL nie behandelt :D

  • Für mich als Laien ist in dem verlinkten Artikel folgender Satz ausschlaggebend: Zitat: "Spätestens indem der Verkäufer die bestellte Ware liefert, nimmt er das Angebot des Kunden an und ein Kaufvertrag liegt vor."
    Da spielt es gar keine Rolle ob ich eine Email als Auftragsbestätigung bekomme (die ist nämlich gar nicht rechtlich bindend).
    Und die bitte die Annahme der Ware zu verweigern (Kunde tritt vom Kauf zurück) muss ich wohl nicht nachkommen, schon gar nicht wenn die Ware sogar schon bezahlt ist. Was kann ich dafür wenn der Händler nicht in der Lage ist den Versand seinerseits rechtzeitig zu verhindern.
    Was aber nicht ausser Acht gelassen werden sollte, du wirst bei diesem Shop wohl nie wieder bestellen können weil sie dir dein Konto kündigen werden (würde ich jedenfalls tun).

  • Was für Möglichkeiten habe ich hier, die Ware dennoch zu dem von mir im Kaufvertrag von beiden Seiten abgenickten Konditionen behalten zu dürfen?

    Nur die Anfechtung - sofern du davon ausgehen kannst, dass die Stornierung nicht (korrekt) begründet ist.

    Auch Händler können von Kaufverträgen zurücktreten, anders als Verbraucher aber nur in eng begrenzten Fällen.

    - Die Lieferung ist unmöglich - kommt hier nicht in Betracht, da ja geliefert wird/wurde.
    - Der Vertrag wurde formal noch nicht abgeschlossen. (i.d.R. schieben Online-Händler per AGB den Vertragsabschluß hinaus - maximal aber bis zur Lieferung.) - Kommt hier also auch nicht in Betracht.
    - Irrtum bei der Willenserklärung zur Annahme des Kaufangebotes.

    Hier also indirekt wegen des Preisirrtums - die falsche Bepreisung ist zwar ein Irrtum vor der Annahme, aber zum Zeitpunkt der Annahme war sich der Händler über den falschen Preis nicht bewusst, und hat daher
    irrtümlich dem so nicht beabsichtigten Kaufvertrag zugestimmt.
    Der Händler muß seinen Irrtum unverzüglich erklären - also zeitnah nachdem ihm der Irrtum auffiel, daß hat er hier auch getan.

    Er bleibt aber ggf. schadenersatzpflichtig - das bedeutet, der Käufer ist so zu stellen, als hätte es den Vertrag nicht gegeben.
    (Neben der Kaufpreiserstattung könnten auch noch Nebenkosten z.B. PP-Gebühren, und natürlich etwaige Rücksendekosten dazukommen.)


    Wenn der Artikel nun eh schon geliefert wurde, kann man ja ggf. auch einen anderen Kompromiss finden.

  • Nicht ganz einfach, aber eindeutig wie bereits erwähnt eine Anfechtung, für eine Anfechtung gilt aber auch es muss begründet und belegt werden, bzw ein eindeutiger Fall von versehen, offensichtlicher Zahlendreher.

    Ich würde aber vermuten, durch den Versand (der ja nicht automaisiert erfolgt) hat er seinen Willen erklärt dir die Ware für den vereinbarten Preis zu überlassen.

    Würde ich zunächst, auch so deuten. was sagt den die AGB des Händlers zum imstande kommen des Kaufvertrags?
    Insofern ein Kaufvertrag persönlich als "angenommen" gilt (z.B. erhalt der Ware) ist die Gegenseite in Zugzwang. Sofern der Händler sein Irrtum nicht belegen kann (Rechtsstreit), dürfte der Versand vermutlich als Einwilligung ausgelegt werden.

    Die Mail mit der Info über Verlassen des Lagers habe ich aber nicht erhalten, da davor die Stornierungs-Mail kam.

    Das verlassen des Lagers, hat mit dem zustande kommen des Kaufvertrag erst mal nichts zu tun, ausser es ist im vertrag explizit so vorgesehen.

    Was aber nicht ausser Acht gelassen werden sollte, du wirst bei diesem Shop wohl nie wieder bestellen können weil sie dir dein Konto kündigen werden (würde ich jedenfalls tun).

    Sicher möglich, was aber wohl illegal wäre.

    Hier also indirekt wegen des Preisirrtums - die falsche Bepreisung ist zwar ein Irrtum vor der Annahme, aber zum Zeitpunkt der Annahme war sich der Händler über den falschen Preis nicht bewusst, und hat daher
    irrtümlich dem so nicht beabsichtigten Kaufvertrag zugestimmt.
    Der Händler muß seinen Irrtum unverzüglich erklären - also zeitnah nachdem ihm der Irrtum auffiel, daß hat er hier auch getan.

    Er bleibt aber ggf. schadenersatzpflichtig - das bedeutet, der Käufer ist so zu stellen, als hätte es den Vertrag nicht gegeben.
    (Neben der Kaufpreiserstattung könnten auch noch Nebenkosten z.B. PP-Gebühren, und natürlich etwaige Rücksendekosten dazukommen.)

    Zeitpunkt der Annahme dürfe vermutlich nicht den Zahlungseingang darstellen, ausser es steht so in der AGB.
    Unverzüglich: Unbestritten, aber der Versand erfolgte bereits, was implementiert das mehrere Instanzen das Angebot prüfen konnten, bzw. hätten verhindern können.

    Vermutlich steht in den AGBs ungefähr folgendes, "Ein zustande kommen des Kaufvertrages, wird mit einer Separaten Auftragsbestätigung wirksam" Damit dürftest du keinen gültigen Beleg, für einen Kaufvertrag haben.

    Ich persönlich wurde sagen möglich wäre es, der Stornierung, nicht ganz so bald, unter zeitlicher Beachtung von Postwegen, jedoch Zeitnah zu widersprechen(Frist setzen per Fax![Sendebericht]). Ohne das erst mal, rechtliche Konsequenzen eintreten. Wichtig wäre halt das keine Schadensersatzansprüche vom Händler, bei weiteren möglichen vorgehen, geltend gemacht werden können. z.B.: Wertminderung zwecks Verwendung.

    Aber ob dies Sinnvoll, und spätestens nach dieses Thread noch gänzlich Legal,....?

    Niemand ist frei, der über sich selbst nicht Herr ist. "Matthias Claudius"

    Einmal editiert, zuletzt von felixNew (19. April 2019 um 23:11)

  • Sicher möglich, was aber wohl illegal wäre.

    Wäre es denke ich nicht, auch ein Händler hat freie Wahl darüber wen er als Kunden akzeptiert oder nicht...(Beispiel Hausverbot in Ladenlokalen) es gibt auch keine Pflicht für Amazon mich zu beliefern wenn sie es aus irgendwelchen Gründen nicht wollen...

  • Wäre es denke ich nicht, auch ein Händler hat freie Wahl darüber wen er als Kunden akzeptiert oder nicht.

    So einfach ist es nicht, in erster Instanz gilt das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" ein Angebot kann ich entweder einer Einzelperson oder für jeden zugänglich erstellen (z.B. Anzeige Zeitung). Ich kann zwar bei Einzelverstössen, mit entsprechender Begründung, und der rechtlichen Absicherung, so eben, dein so genanntes zeitlich begrenztes Ladenverbot aussprechen. Dazu muss jedoch, zum einem, nachweislich ein rechts verstoss vorliegen (auch nur Zeitlich begrenzt möglich) , bzw. für einen sehr kurzfristigen verweis, eine Eine Störung des Normalen Betriebes, z.B. Besoffen, Lautstark, etc. Ein Hausverbot, gilt nur beschränkt für öffentlich zugängliche Bereiche, einschliesslich Geschäftsräume.

    Ich kann also ein Angebot, nicht ohne deftigen zulässigen Grund, einzelnen Personen verweigern, wenn Sie der Allgemeinheit zugänglich sind.

    Übrigens, wenn man nachweisen kann, das andere das Angebot von "root2" zu den Preis erhalten haben (öffentliches Angebot). Wäre die Sache, sehr eindeutig. Diese Begründung wäre bei einen Rechtsstreit auch erfolgversprechend. (Andere hatten ebenfalls,...)
    Daran ist schon MediaMarkt & Saturn, vor Jahren gescheitert. Diese hatten vermehrt vermutlich eben, um Kunden zu locken, Anzeigen schalten lassen. Beim Besuch der Filiale, wurde aber auf Druckfehler verwiesen.,da einzelne Händler wiederum den Preiskampf angesagt hatten, sind auch hier die ein oder andere Schadensersatzforderung gelaufen.
    Schade das hier keine Sammelklagen, aka USA zulässig sind. Das würde die ein oder andere Betrugsmasche, zunichte machen.

    Niemand ist frei, der über sich selbst nicht Herr ist. "Matthias Claudius"


  • Danke für eure Antworten bisher.

    In den AGB steht folgendes:

    Den Zugang Ihrer Bestellung werden wir durch eine Eingangsbestätigung bestätigen; diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar. Wir können Ihre Bestellung durch Versand einer gesonderten Vertragsbestätigung per E-Mail innerhalb von 3 Werktagen (bei Versandfertigen Produkten), spätestens jedoch nach 5 Tagen und/oder durch die Lieferung der Ware im benannten Zeitraum annehmen.

    Wenn ich das richtig lese dann gilt: "Wir können Ihre Bestellung durch ... die Lieferung der Ware im benannten Zeitraum annehmen."

    Interessanter Fakt, den ich mir gerade überlegt habe: Was wäre gewesen, wenn ich nicht mehr in meine Mails geschaut hätte? Nachdem ich davon ausgegangen bin, dass mit meinem Kauf alles OK ist, weil das Produkt ja auch geliefert wurde, hätte ich es ja sofort bestimmungsgemäß benutzen/verbrauchen können...


    Wie dem auch sei. Stand heute ist: Nachdem ich (vermutlich bedingt durch die Osterfeiertage) weder eine Rückzahlung auf PayPal, noch die Ware habe, warte ich noch den heutigen Tag ab. Wenn ich die Ware angenommen habe werde ich dem Händler mal eine nett formulierte Mail schreiben, wie es weiter gehen kann, da ich das Produkt tatsächlich benötige. Dann ist die Türe nicht zu und er am Zug.

    Gruß

  • Wenn ich das richtig lese dann gilt: "Wir können Ihre Bestellung durch ... die Lieferung der Ware im benannten Zeitraum annehmen."

    So sehe ich das mit meinem laienhaften Verständnis ebenfalls. Ware ist versendet worden somit ist der Kaufvertrag beiderseitig zustande gekommen.

    Darf ich mal so indiskret nach dem Preisunterschied fragen?

    Wertschätzung kostet nichts, aber sie ist von unschätzbarem Wert.

  • Interesannt in deinem Link:

    "Darin könnte ein Verstoß gegen § 307 BGB zu sehen sein, weil dadurch Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt sein könnten"

    "Technisch sollte der Online-Händler in jedem Fall sicherstellen, dass mit dem Kunden, den er nicht mehr beliefern möchte, im Shopsystem tatsächlich kein Vertrag geschlossen wird. Denn sobald der Webshop-Betreiber bzw. das Shopsystem dem Kunden die Annahme der Bestellung bestätigt, hat dieser einen Anspruch auf Lieferung, den der Verkäufer zu erfüllen hat."


    @Root, das habe ich jetzt sooo direkt, nicht Formuliert :)

    Nachweise, Quittungen und Belegbare Widersprüche archivieren, nicht vergessen,... Bei einem Telefonat oder E-Mail, wird das bedingt halt eventuell schwierig.

    Niemand ist frei, der über sich selbst nicht Herr ist. "Matthias Claudius"

  • Was genau meinst Du?

    Ne, Ne schon gut,..... da wir hier Thematisch ja mit einem Bein schon als einer Art rechtlichen Tippgeber fungieren, wollte ich dir hier keine Empfehlung geben, die mich selbst in einen Graubereich katapultiert. Oder eben anders,.... habe mich nicht getraut es so direkt zu Formulieren :)

    Niemand ist frei, der über sich selbst nicht Herr ist. "Matthias Claudius"

  • Alles klar :)

    Und dass ich keine Rechtsberatung erwarte/wünsche, habe ich ja oben bereits vermerkt.

    Da momentan auch weder Geld, noch Ware da ist, wird es vermutlich eh erst mal auf eine höfliche Kontaktaufnahme an den Händler heraus laufen.

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