Da es hier immer noch nicht richtig wiedergegeben wurde:
Die Gewährleistung für bewegliche Güter beträgt 24 Monate. Die ersten 12 Monate liegt die Beweislast beim Verkäufer. (Immer die Partei, mit der der Kaufvertrag rechtsgültig abgeschlossen wurde, nicht etwa der Hersteller selbst) Nach den ersten 12 Monaten liegt die Beweislast beim Verbraucher.
Eine Gewährleistung ist auch eine Gewähr, dass das Gut beim Kauf einwandfrei ist. Die Gewährleistung ist KEINE Garantie, dass z.B. das Gerät über die komplette Laufzeit von 2 Jahren ohne Fehler funktioniert. Hierfür gibt es die Garantie, die immer freiwillig ist.
Was heißt das in der Praxis?
Man kann die Gewährleistung schon als Garantie light ansehen, aber eben nur 12 Monate. Da es dem Verkäufer ziemlich schwer fallen sollte, zu beweisen, dass z.B. ein Gerät bei Auslieferung einwandfrei war und es erst mit der Zeit kaputt gegangen ist. Nach eben diesen 12 Monaten, sieht es aber wiederum für den Verkäufer sehr schlecht aus, da hier ein Beweis fast unmöglich ist. Ein Beweis, dass das Gerät nach 11 Monaten kaputt gegangen ist und man reklamiert im 13. Monat, reicht nicht. Der Fehler muss bei Kauf/erster Betriebnahme schon bestanden haben und das soll erst einmal jemand beweisen.
Anbei noch der passende Ausschnitt aus dem BGB:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 477 Beweislastumkehr
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.