Neues Filesharing Urteil vom BGH - mitgefangen mitgehangen.

  • Der BGH hat in einer am 20. Februar 2018 veröffentlichten Entscheidung (Az. I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere) entscheiden, dass alle Nutzer eines Tauschbörsenprogrammes gemeinschaftlich als Mittäter für Urheberrechtsverletzungen haften.

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    Unterm Strich also, wenn man auch nur einen Bruchteil eines Urheberrechtlich geschützten Werks lädt oder anbietet macht man sich Strafbar, selbst wenn mit diesen Fragmenten (Datenmüll) ein Abspielen nicht möglich ist.

  • War gestern etwas schnell mit dem Daumen am Tablet getippt :)

    Das könnte schon weitreichende Folgen haben. Was muss da als nächstes festgelegt werden? Ein Katalog von Tätersoftware?
    Torrents sind ja zum Teil schon in Browser eingebaut.
    Spannendes Thema.

    Zitat

    Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörsezum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werkzuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlungin der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßigals Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörsebegangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachungdes Werks.

    Klingt ja nicht so, als ob es um die Software an sich geht. Zumindest muss noch ein Nachweisin Richtung "zum Herunterladen bereit gehalten" erbracht werden?!
    Ich finde das einen guten Schritt. Kann man ja niemanden erklären, warum es nur illegal sein soll, wenn man den ganzen Film/Folge/Musik heruntergeladen bzw angeboten hat, aber nicht ein Teil davon.

    Mir macht nur jedes Verbot sorgen.
    Direkt unter Verdacht gestellt, weil man den Opera-Browser mit integriertem Torrent und VPN benutzt?
    So weit sollte es nicht kommen.

  • die Software(s) an sich sind ja nicht verboten, das lese ich da auch in keinem Wort raus.
    Man könnte ja auch Freeware zum Tausch per Torrent anbieten - mal abgesehen vom Sinn - das wäre trotz Torrent-Tauschbörse natürlich weiterhin legal.

    Allerdings - und das ist gar nicht neu - macht sich (nach wie vor!) DER strafbar, der Teile (!) eines urheberrechtlichen Datenguts verteilt (!) strafbar. Vollkommen egal ist und war immer dabei, ob es um "ein Ganzes" geht, oder nur um Teile dessen.

    Was man hier nachlesen kann ist nur die tatsache, dass es dazu jetzt ein Grundatzurteil gab, bisher jedoch immer im Einzelfall entschieden werden musste, sofern der Fall vor Gericht landete, was eh schon selten war.
    Durch das Urteil ist es nun nur einfacher für Abmahnanwälte geworden, ihre Forderungen durchzusetzen. Es dürfte jetzt nur noch der angesetzte Streitwert zur Gerichtbarkeit führen, wenn er denn unangemessen hoch ist. Ansonsten heisst es in Zukunft für alle, die sowas machen: zahlen und freundlich sein. Gericht hilft jetzt auch nicht weiter.

    Hat zu 99,9% auch vorher schon Gültigkeit gehabt.

    Pony

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    SAT>IP Hardware: 2x Digibit Twin, 1x OctagonSF8008 E2 Receiver (openATV)
    Clienten: 1x DuneHD, 2x KII Pro DVB-S2 (S905) (CE 9.2.8), 1x FireTV Stick 4K MAX

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